Satzung
Satzung des Vereins
„Koblenzer NarrenbunT 2007“
§ 1 Name, Gründung, Sitz, Vereinsregister
Der Verein führt den Namen „Koblenzer NarrenbunT 2007 “, abgekürzt „KNT“ und wurde am 16.05.2007 in Koblenz gegründet.
Der Sitz des Vereins ist Koblenz.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Zweck und die Aufgabe des Vereins bestehen darin, in gemeinschaftlicher Zusammenarbeit von Schwulen, Lesben und deren Freunden das karnevalistische Brauchtum auf traditioneller Grundlage unter grundsätzlichem Ausschluss jeder politischen und konfessionellen Absicht zu pflegen und zu fördern. Insbesondere soll es Schwulen, Lesben und deren Freunden ermöglichen, die Fastnacht in Koblenz durch aktive Mitarbeit zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Pflege des Brauchtums Karneval
Organisation und Durchführung von mindestens einer Karnevalsveranstaltung.
Koordination der karnevalistischen Aktivitäten der ordentlichen Mitglieder
Teilnahme an Karnevalsumzügen und –veranstaltungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) hin durch Entscheidung des Vorstands.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des folgenden Monats, in dem ein Antrag auf Aufnahme gestellt wurde.
Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme in den Verein werden nicht angegeben.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Verein.
§ 4 Austritt
Der Vereinsaustritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Erklärung über den Austritt dem 1. Vorsitzenden zugeht.
§ 5 Ausschluss
Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann erfolgen, wenn es
a) gegen die Satzung des Vereins verstößt,
b) mit seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate in Rückstand geblieben ist,
c) sich vereinsschädigend verhält.
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Die Ausschlussgründe sind dem/ der Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
Die Beitragspflicht für alle Vereinsmitglieder beginnt mit dem 1. Tag des folgenden Monats, in dem der Eintritt erfolgt, d.h. in dem Monat, in dem auch die Mitgliedschaft beginnt. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig.
Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung jährlich beschlossen.
Minderjährige Vereinsmitglieder sind bis zu Beginn ihres 18. Lebensjahres beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Vereinsmitglied die Volljährigkeit erreicht.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des KNT setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
3 Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder werden während der Jahreshauptversammlung jeweils für 2 Jahre in offener oder geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit in die jeweilige Funktion im Vorstand gewählt. Bei Stimmengleichheit für mehrere Anwärter hat eine Neuwahl zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder haben in der Jahreshauptversammlung hinsichtlich ihrer Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Die Entlastung derselben erfolgt durch Beschluss der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Wahl der Anwärter für den Vorstand erfolgt in derselben Abstimmung.
Wahlberechtigt ist jedes Vereinsmitglied ab dem 16. und wählbar ab dem 18. Lebensjahr.
Sollte nach Ablauf der Frist von 2 Jahren durch unvorhersehbare Gründe kein neuer Vorstand gewählt werden können, bleibt der bisherige Vorstand bis zu Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird in der nächsten Jahreshauptversammlung hierfür ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister zusammen. Diese sind gemeinschaftlich vertretungsbefugt.
Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Jedes Mitglied hat in der Jahreshauptversammlung eine Stimme. Vertretungshandlungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
§ 8 Präsident
Der Verein wird nicht durch einen Präsidenten vertreten, sondern durch alle Mitglieder des Vereins.
§ 9 Versammlungen
Einberufene Versammlungen jeglicher Art haben die Aufgabe, durch Beschlüsse und Aussprachen auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienenden Entscheidungen herbeizuführen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit in offener oder geheimer Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen der 1. Vorsitzende.
Die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden – bei Abwesenheit desselben von dessen Stellvertreter – festgelegt. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 8 Tage vor einer Versammlung dem 1. Vorsitzenden oder bei Abwesenheit desselben, dessen Stellvertreter schriftlich mitgeteilt werden. In jeder Tagesordnung muss eines bestimmte Zeit für „Allgemeines, Aussprache und Wünsche“ vorgesehen sein.
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Zu ihr ist mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Als Tagesordnungspunkte sind zwingend die voraussichtliche Vereinstätigkeit im laufenden Jahr, sowie der Punkt „Anträge zur Tagesordnung“ aufzunehmen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt. Die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, eine bindende Entscheidung durch Abstimmung herbeizuführen.
Vorstandssitzungen können durch den 1. Vorsitzenden jederzeit mündlich oder schriftlich kurzfristig einberufen werden. Bei einer Vorstandssitzung müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sein. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden. Abstimmungen können auch durch schriftlichen Umlauf herbeigeführt werden. Die in einer Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder bindend.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Hiervon erhält jedes Vorstandsmitglied eine Ausfertigung. Protokolle aufgrund von Mitgliederversammlungen werden stets bei nachfolgenden Versammlungen zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. Die Protokollbeurkundung obliegt dem Schriftführer, im Vertretungsfall dem 1. oder 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart.
§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden anerkannt worden sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von 2 aus den Reihen der Mitglieder zu bestimmenden Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Der Kassenbericht ist schriftlich abzufassen. Die Kassenprüfer sind in der Jahreshauptversammlung für das nächste Jahr zu wählen.
§ 11 Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Änderung der Satzung
Eine Satzungsänderung ist nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder während einer Jahreshaupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
§ 13 Vereinsauflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck mindestens 3 Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung des Vereins klar erkenntlich sein muss. Die Auflösung kann nur erfolgen, wen sie von einer 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen wird. Kommt diese 2/3 Mehrheit nicht zustande, ist erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
§ 14 Verfügungen über das Vereinsvermögen nach Vereinsauflösung
Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten bei Auflösung verbliebene Vereinsvermögen ist der Stadt Koblenz zur Verfügung zu stellen, mit der Bitte, das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. An Mitglieder fließen in keinem Fall Vermögenswerte zurück. Sämtliche Akten und die vereinseigenen Gegenstände sind dem Stadtarchiv Koblenz zur Verfügung zu stellen.
Koblenz, den 16.05.2007